Organisatorisches

Organisatorisches

1. Aufnahmebedingungen: 

     a) Alter: ab 3 Jahre (Bei Aufnahme unter 3 Jahren ist ein päda-

         gogisches Gespräch erforderlich)

     b) ausgefüllte Anmeldeformulare:

         - Bildungs- und Betreuungsvertrag

         - Buchungsvereinbarung

         - Formular über Familiendaten

     c) erteilte Einzugsermächtigung

     d) Anerkennung der Konzeption.

 


2. Zusammensetzung der Gruppen und Personalstruktur: 

In unserem Kindergarten gibt es vier Gruppen mit jeweils rund 26 Kindern, die von einer Erzieherin und einer Kinderpflegerin betreut werden.

Ein/e Erzieherpraktikant/in wird zusätzlich in der Gruppe der Kindergartenleiterin eingesetzt.

 

Einmal wöchentlich findet nachmittags eine Teamsitzung statt.

 

Da wir uns als Ausbildungsstätte verstehen, bieten wir Schülern von

verschiedenen Schulen die Möglichkeit bei uns ein Praktikum zu absolvieren.       

 


3. Öffnungszeiten: 

Der Kindergarten ist von Montag bis Donnerstag von 7 Uhr bis 15 Uhr und am Freitag von 7 Uhr bis 14 Uhr geöffnet. Zur Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist eine Mindestbuchungs-

zeit von 25 Stunden pro Woche (entspricht 4 Stunden Kernzeit zu-

sätzlich 1 Stunde Bring- und Abholzeit täglich) nötig.

 

Die Kernzeiten unserer Einrichtung: 

           Gruppe I          8.30 Uhr – 12.30 Uhr

           Gruppe II         8.30 Uhr – 12.30 Uhr

           Gruppe III        8.15 Uhr – 12.15 Uhr

           Gruppe IV       9.00 Uhr – 13.00 Uhr     

 

Das Einhalten dieser Zeiten ist wichtig, da die Spielgruppen bestimmte Phasen brauchen, um zusammenzufinden. Außerdem sollte für jedes Kind genügend Zeit zum Freispiel zur Verfügung stehen.

 

Wir sind telefonisch zu erreichen unter Tel. 0861/5211.

 

Der Kindergarten ist in den Sommerferien mindestens drei Wochen geschlossen. Während der restlichen Schulferien sind die Gruppen je nach Bedarf geöffnet.                                           

Die Kindergartenferien werden ebenso wie andere Tage, an denen der Kindergarten geschlossen ist, zu Beginn des Kindergartenjahres

bekannt gegeben.

Der Träger ist berechtigt, den Kindergarten aus zwingenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen (z.B. Fortbildung) zu schließen.

 


4. Rahmenplan und Projektarbeit: 

Unsere Themen werden für einen Zeitraum von ca. 4 - 6 Wochen gemeinsam von den pädagogischen Mitarbeiterinnen erstellt. Die Rahmenpläne orientieren sich am Jahreslauf, an religiösen Festen, an Erziehungszielen und an allgemein interessanten und wichtigen Themenkreisen. Im Verlauf des Kindergartenjahres erarbeiten wir

auch Projektthemen, die sich nach den Interessen und Bedürfnissen der Kinder richten. Ein Projekt kann sich über mehrere Monate erstrecken. Die konkrete Umsetzung können Sie aus den Wochenplänen ersehen. Sie werden auf die Bedürfnisse, Eigenheiten und Besonderheiten der einzelnen Gruppe abgestimmt.

 


5. Brotzeit: 

In unserem Kindergarten wird sehr viel Wert gelegt auf eine gesunde, ausgewogene Ernährung. Es ist also wünschenswert, dass die Kinder gesunde und abwechslungsreiche Brotzeit sowie ein gesundes Getränk (z. B. Saftschorle) dabei haben. Aus diesen Gründen bitten wir Sie, Ihrem Kind keine Süßigkeiten mitzugeben.

 

Die Gemeinschaft der Gesamtgruppe beim Essen erfahren die Kinder bei besonderen Anlässen wie Festen, Geburtstagsfeiern und gemeinsam zubereiteter Brotzeit, die in regelmäßigen Abständen stattfindet.

 


6. Kosten: 

Elternbeiträge müssen für das ganze Kindergartenjahr in 12 monatlichen Raten von September bis August entrichtet werden, da auch bei Krankheit des Kindes und während der Ferien die

Sach- und Personalkosten weiterlaufen. Dies gilt auch während Schließungszeiten auf Anordnung des Gesundheitsamtes.

 

Wir weisen darauf hin, dass eine Angleichung der monatlichen Beiträge an die allgemeine Kostenentwicklung erfolgen kann.

 

Die Höhe des monatlichen Beitrags für den Kindergartenplatz richtet sich nach dem jeweiligen Familienjahreseinkommen und der Buchungszeit. Die genaue Staffelung ersehen Sie aus dem Info-Blatt.

 

Um die Höhe Ihres Kindergartenbeitrags festzustellen, sprechen Sie im Rathaus der Stadt Traunstein, Sachgebiet Kindergärten, vor.

Die Festsetzung des Beitrages ist jedes Jahr erforderlich, bei Unterlassung wird automatisch der Höchstbetrag berechnet. Der Kindergartenbeitrag ist in allen Traunsteiner Kindergärten gleich festgesetzt.

 

Zum jeweiligen Beitrag werden z. Zt. zusätzlich € 6,-- Spielgeld erhoben. Das Spielgeld dient der Anschaffung von schnell verschleißendem Mal-, Bastel- und Spielmaterial und wird direkt von Ihrem Kind verbraucht.

 

In besonderen Fällen übernimmt das Amt für Kinder, Jugend und Familie im Landratsamt, oder das Jobcenter,  ganz oder teilweise die Kosten für den Kindergartenbesuch (Pflichtleistung nach VIII. Sozialgesetzbuch).

 

Wenn mehrere Kinder aus einer Familie den Kindergarten besuchen, kann auf Antrag eine Geschwisterermäßigung gewährt werden.



7. Erkrankungen: 

Das Kind ist bei Erkrankung zu entschuldigen. Dabei ist die Art der Erkrankung mitzuteilen. Ansteckende Krankheiten des Kindes, seiner Eltern, Geschwister oder sonstiger Familienmitglieder sind sofort mitzuteilen. Laut Bundesseuchengesetz ist der Kindergarten verpflichtet, ansteckende Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden und die betroffenen Kinder vom Kindergartenbesuch auszuschließen. Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine ärztliche Bescheinigung verlangen, in der gem. § 34 Infektionsschutzgesetz bestätigt wird, dass nach dem ärztl. Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist. Etwaige Kosten tragen die Eltern.

 

Auch bei grippalen Infekten sollte das Kind den Kindergarten nicht besuchen, da dies dem Wohl des eigenen Kindes und zum Schutz der anderen Kinder dient.

 

Darüber hinaus kann auch nach nicht ansteckenden Krankheiten ein ärztliches Attest über die Genesung verlangt werden.

 

Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden). Ärztlich verordnete Medikamente werden

nur in besonderen Fällen und nur nach schriftlicher Vereinbarung von den pädagogischen Mitarbeiter/innen verabreicht.

 

 

8. Umsetzung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung: 

Auszug zum Thema Kinderschutz aus dem § 3 BayKiBiG:

(1) Werden in der Kindertageseinrichtung Anhaltspunkte für die konkrete Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, hat die pädagogische Fachkraft auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen seitens der Eltern hinzuwirken und erforderlichenfalls nach Information der Eltern den örtlichen Träger der Jugendhilfe hinzuzuziehen.

(2) Das pädagogische Personal stimmt bei Anzeichen eines erhöhten Entwicklungsrisikos mit den Eltern des Kindes das weitere Vorgehen ab und zieht erforderlichenfalls mit Zustimmung der Eltern entsprechende Fachdienste und andere Stellten hinzu.

(3) Das pädagogische Personal klärt die Kinder über die Gefahren des Rauchens und über sonstige Suchtgefahren auf und trägt dafür Sorge, dass die Kinder in der Kindertageseinrichtung positive Vorbilder erleben. Der Träger erlässt hierzu für alle den Kindern zugänglichen Räume und den Außenbereich der Kindertageseinrichtung ein Rauchverbot für das pädagogische Personal und für alle Personen, die eine Kindertageseinrichtung aufsuchen.

 

Im Rahmen des neuen Kinderschutzgesetzes nimmt unser Team an regelmäßigen Fortbildungen zum Thema Kinderschutz teil.

 

Unser Fachpersonal kann erweiterte Führungszeugnisse vorweisen nach

 § 30 Absatz 1 BKiSchG.

 

Als Einrichtung, die Kinder im Alter von 3 – 7 Jahren betreut, sind wir mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gut vernetzt. Wir arbeiten konstruktiv mit dem Jugendamt und der insoweit erfahrenen Fachkraft des Landkreises zusammen.

 

 

9. Partizipation von Kindern (§ 79 BKiSchG): 

Unter Partizipation verstehen wir die Mitbestimmung von Kindern in unserer Einrichtung bei Teilbereichen unserer täglichen Arbeit.

 

Beispiele:

regelmäßige Kinderkonferenzen (gruppenintern)

zu bestimmten Themen z. B. Raumgestaltung, Ausflüge, Gruppenregeln, aktuelle Themen der Kinder können sich unsere Kinder kreativ u. selbstbewusst einbringen

 

 

10. Beschwerdemanagement (§ 79 a BKiSchG): 

Im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes können sich unsere Kiga-Kinder bei einer Teamkollegin melden, wenn ihnen etwas Sorgen bereitet. In der Praxis sieht das so aus, dass während des Aktionstages eine Kindersprechstunde eingerichtet ist.

 

Unser Ziel ist es, dass sich die Kinder in der Einrichtung aufgenommen und wohlfühlen können. Sie erfahren, dass ihre Anliegen ernstgenommen und wenn nötig konstruktiv gelöst werden.

 


11. Abmeldung und Kündigung: 

Die Abmeldung muss schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Kindergartenaustritt erfolgen.

Der Kindergartenbesuch endet regulär mit Ablauf des Kindergartenjahres (= 31. August) bei Eintritt in die Schule.

 

Ein Kind kann vom weiteren Kindergartenbesuch ausgeschlossen werden, wenn es über 2 Wochen unentschuldigt fehlt, wenn es nicht pünktlich gebracht und abgeholt wird und wenn die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten oder die entsprechende Förderung des Kindes in der Gruppe nicht möglich erscheint.

 

Der Kindergarten hat dabei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.

 

 

12. Aufsicht und Haftung: 

Die Verantwortung des Kindergartens beginnt, wenn das Kind für seine Erzieherin durch persönliche Begrüßung (per Handschlag) ersichtlich, im Kindergarten eingetroffen ist.

Unsere Aufsichtspflicht endet, wenn das Kind von dazu berechtigten Personen aus dem Kindergarten abgeholt worden ist. Halten sich diese noch weiterhin mit dem uns anvertrauten Kind auf dem Kindergartengelände auf, so obliegt die Aufsichtspflicht nicht mehr den Kindergärtnerinnen.

Für den Weg zum und vom Kindergarten sind die Eltern verantwortlich. Die Erzieherin ist zu verständigen, wer jeweils zum Abholen des Kindes bestimmt ist.

 

Die Kinder können nur dann allein nach Hause gehen oder von Geschwistern abgeholt werden, wenn eine entsprechende schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten im Kindergarten vorliegt. Bei besonders gefährlichen Situationen müssen die Eltern ungeachtet ihrer Einverständniserklärung, für die Abholung ihres Kindes sorgen.

 

Für den Verlust, Verschmutzung oder Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird von der Einrichtung keine Haftung übernommen.

Wir bitten darum, dass die Kinder im Kindergarten keinen Schmuck tragen und keine Spielsachen, Kuscheltiere etc. von zu Hause mitbringen, da wir für evtl. Verlust keine Haftung übernehmen können.

 

 

13. Versicherungsschutz: 

Die Kinder sind nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO gegen Unfall auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten, sowie während Veranstaltungen des Kindergartens (Spaziergang, Zahnarztbesuch etc.) außerhalb seines Grundstücks versichert.

 

Veranstaltungen, die vom Elternbeirat organisiert werden, wie z. B. Schikurs, Schwimmkurs, sind keine Veranstaltungen des Kindergartens. Es besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

des Kindergartens. Das Kindergartenpersonal nimmt an diesen Aktionen nicht teil und trägt somit keine Aufsichtspflicht.

 

Alle Unfälle, die auf dem Weg vom und zum Kindergarten eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind unverzüglich zu melden, damit die Schadensregelung eingeleitet werden kann.

 

Versichert sind alle Kinder ab der schriftlichen Zusage für einen Kindergar­tenplatz, also auch Kinder, die erst im Herbst eintreten und nur zu Besuch kommen.

 

Versichert sind auch ehemalige Kindergartenkinder (Schulkinder). Ein Besuch ist nach Vereinbarung mit der jeweiligen Gruppenleiterin jederzeit möglich.

 

 

14. Umweltschutz: 

Wir wollen durch Mülltrennung (Alu-Folie, Glas, Kompost, Papier, Weichplastik) und Müllvermeidung die Kinder aktiv am Umweltschutz beteiligen.

 

Bitte unterstützen Sie uns und geben Sie Ihrem Kind die Brotzeit in wiederver­wendbaren Behältern mit (keine Saftpäckchen, keine Folien). Oft entspricht der Inhalt sog. kindgerechter Nahrungsmittel nicht dem Verpackungsaufwand (z.B. Fruchtzwerge, Bifi-Salami usw.).

 

Es ist üblich, dass jedes Kind zu Beginn des Kindergartenjahres eine Großpackung Toilettenpapier und Taschentücher mitbringt. Ein erneuter Bedarf im Laufe des Kindergartenjahres wird ausgeschrieben.

 

 

15. Mitarbeit der Eltern: 

Die Teilnahme am Vorinformationselternabend und am ersten Elternabend im neuen Kindergartenjahr ist verbindlich.

 

Zudem wird von den Eltern eine aktive Mitarbeit bei Festen und sonstigen Kindergartenaktionen sowie an Aktionen des Elternbeirates z.B. Spielzeugmarkt, Sommerfest, Skikurs etc. erwartet.

 

Wünschenswert ist auch eine Beteiligung am Leben der Pfarrei, insbesondere an der Vorbereitung und Durchführung von Kinder- und Familiengottesdiensten sowie Veranstaltungen, an denen sich der Kindergarten beteiligt.

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